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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Staatskasse muss Beschwerdeschriften elektronisch einlegen

    | Gleiches Recht für alle, also auch für die Staatskasse, wenn es um die elektronische Einreichung einer Beschwerdeschrift nach dem FamFG geht. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des BGH zu § 14b, § 64 FamFG (8.11.23, XII ZB 72/23, Abruf-Nr. 239168 ). |

     

    In dem Rechtsbeschwerdeverfahren hätte die Staatskasse die Beschwerde gegen die Festsetzung der Betreuervergütung elektronisch einlegen müssen (vgl. BGH NJW 23, 849). Denn § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG sei auf Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (BGH NJW 22, 3647; NJW 23, 3242; NJW 23, 849) und Vergütungsfestsetzungsverfahren (BGH NJW 23, 3242; NJW 23, 849) anzuwenden. Der Begriff „juristische Person des öffentlichen Rechts“ schließe die Bundesländer und ihre Behörden ein (BGH NJW-RR 23, 906; NJW 23, 2643; OLG Bamberg FamRZ 23, 459; JurBüro 22, 667). Zudem seien hier auch nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Ersatzeinreichung gegeben und die Staatskasse hatte nicht von der Möglichkeit des § 64 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FamFG Gebrauch gemacht, die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 56 | ID 49889156